Viele Erwerbstätige arbeiten im Freien. Damit sind sie als „Outdoorworker“ nicht nur in der Freizeit, sondern zusätzlich im Beruf der Sonnenstrahlung „ausgesetzt“. Heute ist die Wissenschaft davon überzeugt, dass bestimmte Hautkrebserkrankungen durch langjährige UV-Strahlung der Sonne ebenso „arbeitsbedingt“ verursacht werden können. Vor diesem Hintergrund wurde vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) mit Wirkung vom 01.01.2015 eine neue Berufskrankheit in die sog. Berufskrankheitenliste aufgenommen.
Hiernach können multiple „aktinische Keratosen“ - Vorstufen des Plattenepithelkarzinoms-, sowie das Plattenepithelkarzinom selbst als Berufskrankheit der Nummer 5103 anerkannt werden. Aktinische Keratosen gelten für sich genommen schon als kanzeröse Veränderung und sind in der Bevölkerung weit verbreitet. Erreichen sie ein bestimmtes Ausmaß (= multipel), können sie als Berufskrankheit gelten
Unsere Haut schützt uns vor intensiver UV-Strahlung und anderen schädlichen Umwelteinflüssen, doch auch sie benötigt Erholung.
Sofern wir unser UV-Belastungskonto überziehen, versagt der natürliche Reparaturmechanismus der Haut, der dafür sorgt, dass Lichtschäden rasch wieder repariert werden. Wer häufig und über längere Zeit im Freien arbeitet, der ist mehr als andere gefährdet. Das gilt für Straßenbauarbeiter, Landwirte, Bauarbeiter, Weinbauern, Seeleute, Skilehrer, Wanderführer und viele andere Berufe gleichermaßen. Immer häufiger werden Hautkrebserkrankungen als berufsbedingt anerkannt.
Wir mögen uns an manches nicht mehr erinnern, aber unsere Haut kann nicht vergessen, auch nicht die Lichtschäden, die im Laufe unseres Berufslebens entstanden sind. Der Beruf kann bei regelmäßiger Tätigkeit im Freien verräterische Spuren auf unserer Haut hinterlassen: beispielsweise aktinische Keratosen, eine Frühform von hellem Hautkrebs.
Auslöser ist die natürliche UV-Strahlung der Sonne. Die Rate der jährlichen Neuerkrankungen lag zuletzt allein in Deutschland bei rund 195.000, wie dazu das Competenzzentrum für Versorgungsforschung in der Dermatologie berichtet.
Mit der Neufassung der Berufskrankheiten-Verordnung ist jeder Arzt gesetzlich verpflichtet, das Einverständnis des Betroffenen vorausgesetzt, bei begründetem Verdacht auf eine BK 5103 eine sogenannte Berufskrankheiten-Anzeige an den zuständigen Unfallversicherungsträger oder den gewerbeärztlichen Dienst zu tätigen. Eine solche Mitteilung ist Voraussetzung für Leistungen der Unfallversicherung. Sie kann im übrigen selbst dann noch erfolgen, wenn die Erkrankung erst nach dem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben mitgeteilt wird. Die Unfallversicherung trägt die Leistungen und koordiniert das weitere Vorgehen.
Hautärzte können die Geschichte Ihrer Haut lesen und unbedenkliche Veränderungen von behandlungsbedürftigen Hautproblemen sicher unterscheiden. Sie kennen eine Vielzahl unterschiedlicher Behandlungsmöglichkeiten und beraten über den optimalen Lichtschutz. Mehr zum Thema unter www.hautgesund-im-beruf.de